Hund & Katzen Hilfe Spandau und Umgebung e.V.

gemeinnütziger Tierschutzverein

Die Satzung      -       als Download und zum Lesen


Satzung des Vereins als Download
2. Fassung vom 22.05.2015
satzung_22.05.2015.pdf (28.3KB)
Satzung des Vereins als Download
2. Fassung vom 22.05.2015
satzung_22.05.2015.pdf (28.3KB)




§1  Name, Sitz und Tätigkeitbereich


1.         Der Verein führt den Namen   " Hund & Katzen Hilfe Spandau und Umgebung e.V.".

2.         Er hat seinen Sitz in 13587 Berlin (Spandau), Wansdorfer Platz 18,  wo sich die Geschäftsstelle befindet.

3.         Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Deutschland und EU-Länder.

4.         Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsbereiches Gruppen und Jugendgruppen errichten und Vertrauenspersonen bestellen.

5.         Der Verein wird sich dem Deutschen Tierschutzbund als ordentliches Mitglied anschließen.


§2  Zweck des Vereins

1.         Der Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken zu verbreiten, durch Aufklärung, Belehrung und durch gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, die Tierliebe bei Jung und Alt zu fördern, sich für bessere Haltung und Pflege lt. Tierschutzgesetz einzusetzen, Tierquälereien  und Tiermißhandlungen zu wehren und die Strafrechtliche Verfolgung von Verstößen und Tiermißhandlungen zu veranlassen.

2.         Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern grundsätzlich auf alle Tiere.

3.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbaren Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Personal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßige hohen Vergütungen gewährt werden.


§3  Mitgliedschaft

1.         Die Mitgliedschaft kann erworben werden

             a.)      von Einzelpersonen,

             b.)      von juristischen Personen.

2.         Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3.         Jedes Mitglied des Vereins erhält einen Mitgliedsausweiß sowie eine     Vereinssatzung.

4.         Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um denTierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

Ehrenmitglieder können sich auf Antrag vom Beitrag befreien lassen.

5.         Die Mitgliedschaft endet

             a.)      durch freiwilligen Austritt,

             b.)      durch Ausschluß,

             c.)       durch Tod.

6.         Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich zu Händen des Vorstands unter

            Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

            Der Mitgliedsbeitrag ist bis dahin zu zahlen.

7.         Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

             a.)      durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung in Verzug bleibt. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand statt der Streichung auf Antrag des Mitgliedes eine Stundung oder Ermäßigung gewähren,

             b.)      wenn es dem Zwecke des Vereins fortgesetzt zuwider handelt,

             c.)       wenn es in einer anderen Weise dem Ansehen des Vereins schädigt oder den Tierschutzbestrebungen zuwider handelt,

             d.)      wenn Tatsachen (rechtskräftige Verurteilung wegen Tierquälerei, Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit u.ä.) in der Person des Mitglied bekannt werden, welche eine Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft unmöglich machen.

            Der Vorstand entscheidet in diesen Fällen.

            Das Mitglied ist zum Ausschlussgrund schriftlich oder mündlich anzuhören. Der Ausschlussbeschluss beendet mit Zugang des Beschlusses an das

            Mitglied das Mitgliedschaftsverhältnis.


§4  Beitrag

1.         Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen.

2.         Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Er beträgt    a.)      Erwachsene  € 3,00 monatlich    ( € 36,00 jährlich)

                      b.)      Kinder / Jugendliche  € 2,00 monatlich ( € 24,00 jährlich)

                      c.)      Familien   € 6,00 monatlich          ( € 72,00 jährlich)

3.         Der Beitrag ist jährlich fällig und innerhalb des ersten Monats (Janauar)  des Geschäftsjahres  zu entrichten.


§5  Organe

1.         Organe des Vereins sind

             a.)      die Mitgliederversammlung (§ 9),

             b.)      der Vorstand (§ 6),

2.         Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.


§6  Vorstand

1.         Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB sind der erste  und der zweite Vorsitzende, sowie Kassenwart, Schriftführer/Pressebeauftragter. Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Jedoch soll im Innenverhältnis der zweite Vorsitzende nur tätig werden, wenn der erste Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.

2.         Der erste und zweite Vorsitzende, sowie Kassenwart, Schriftführer/Pressebeauftragter    werden durch die Mitgliederversammlung in   allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimen Wahl oder per Handzeichen gewählt.

3.         Das Amt des ersten und / oder des zweiten Vorsitzenden erlischen durch freiwillige Niederlegung oder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss den Namen eines neuen  Vorstands enthalten (konstruktives Misstrauensvotum). Für den Fall des Rücktritts beider Vorsitzender beruft der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister unverzüglich eine Mitgliederversammlung ein. Diese wählt einen Interimsvorstand, der innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat, bei der ein neuer Vorstand zu wählen ist.

4.         Der Vorstand wird auf fünf Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.


§7  Rechte und Pflichten des Vorstandes

1.         Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2.         Zur Durchführung seiner Aufgaben beruft er - neben dem von der                       Mitgliederversammlung zu wählenden Schriftführer und Schatzmeister ( §9 ) - einen Geschäftsführer, sowie benötigte weitere Hilfskräfte. Das Amt des  Geschäftsführers kann mit einem Amt des Vorstandes verbunden werden.

3.         Der Vorstand führt zusammen mit den in Abs.2 genannten weiteren Amtsträgern die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung ( §9 ) vorbehalten sind. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

4.         Der Vorstand sorgt dafür, dass das Vermögen mündelsicher angelegt und verwaltet wird.

            a.)       bei Ausgaben für Investitionen, die im Einzelfall € 1.000,00 übersteigen,

            b.)       bei Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme einer Verpflichtung verbunden sind,

            c.)        bei der Aufnahme von Darlehen.

5.         Die Mitglieder des Vorstandes ( mit Ausnahme des Geschäftsführers) führen ihre Ämter ehrenamtlich.

6.         Alle mit Ämtern oder Aufträgen betreuten Personen sind dem Vorstand für die gewissenhafte Führung der Geschäfte verantwortlich.

7.         Der Vorstand stimmt ab über den Haushaltsplan, Darlehen, Investitionen ab  € 1.000,00, Ausschluß und Ehrung,  Annahme von Zuwendungen, die mit Übernahme von Verpflichtungen verbunden ist, Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Einstellung von Personal, Abfassung von Arbeitsverträgen und Dienstanweisungen und Änderung der Satzung.

8.         Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Personen des Vorstandes  anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.  Ausnahme ist die Änderung der Satzung, hierfür ist eine zwei/drittel Mehrheit erforderlich.

9.         Jede Geldausgabe ist vom Vorstand zu beschließen.  Zeichnungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende und ist vom Kassenwart gegenzuzeichnen.


§8  Mitgliederversammlung

1.         Die ordentliche Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich,   möglichst im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres einberufen. Die      Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei  Wochen vor dem Termin  schriftlich einzuladen. Hierfür langt eine    Veröffentlichung auf der eigenen Homepage und / oder der Facebookseite, und eine schriftliche Einladung per Post bzw. E-Mail. Dies gilt für alle ordentlichen Mitgliederversammlungen.

2.         In der Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand oder dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht zu erstatten. Es folgt der Prüfungsbericht der Kassenprüfer.  Hierauf beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes, Schriftführers, sowie des Kassenwartes (alle  5 Jahre).

3.         Ferner wählt die Versammlung:

            a.)       aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr,

            b.)       sowie alle fünf Jahre den Vorstand und die weiteren Amtsträger des Vereins.

4.         Der Vorstand hat binnen Monatsfrist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen schriftlich verlangt.

5.         Gewöhnliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen.

6.         Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7.         Anträge von Mitgliedern, die in der Versammlung behandelt werden sollen, müssen acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht sein.

8.         Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so ist die Wahl so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit ergibt.


§9   Anwesenheitsliste und Sitzungsniederschrift

         In jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung hat der Schriftführer eine Anwesenheitsliste zu führen. Ferner hat der Schriftführer über jede Versammlung und Sitzung eine Niederschrift zu führen, in der alle Beschlüsse und alles was von Bedeutung ist, festgehalten wird. Beide sind vom jeweiligen Vorsitzenden mit zu unterzeichnen.


§10  Rechnungsprüfung

1.         das Kassenwesen des Vereins ist nach Ablauf des Geschäftsjahres von zwei  Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassen-    und Rechnungsführung so rechtzeitig vorzulegen, dass diese in der   ordentlichen Jahreshauptversammlung den Prüfungsbericht erstatten können. Zu prüfen sind auch Kassenbestand, Vorhandensein und Anlagen der Vermögenswerte des Vereins.

2.         Die Rechnungsprüfer werden in der Hauptversammlung (§8 Abs.3a) aus den Mitgliedern gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während ihrer Amtsdauer unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Die gewählten Prüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

3.         Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist vom Schriftführer niederzulegen.


§11  Auflösung

1.         Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Mehrheitsbeschluß einer Hauptversammlung auf Antrag vom Vorstand des Vereins. Die Einladung zu dieser Hauptversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin per Post bzw. E-Mail oder/und auf der eigenen Homepage erfolgen.

2..        Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft  oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Tierschutzbund, der es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3.         Die Mitgliederversammlung ernennt für die Abwicklung zwei Liquidatoren, die einem eventuellen Geschäftsführer zur Seite stehen.


Stand: 22.05.2015

Eintragung: 27.07.2015


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